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Ein Struwwelkopf

Betreuungsverfügung

Das neue Betreuungsrecht verbietet seit 1992 eine Entmündigung und eine Vormundschaft von Erwachsenen. In einem vom Vormundschaftsgericht durchzuführenden Verfahren wird mit Hilfe eines ärztlichen Gutachtens geprüft, ob eine Betreuung erforderlich ist. Damit der Betreuer auch die Person Ihres Vertrauens ist, sollten Sie frühzeitig an eine Betreuungsverfügung denken. Ein Betreuer ist nicht notwendigerweise die Person, die Sie pflegt und versorgt. Der Betreuer hat vielmehr die Aufgabe, Sie im Hinblick auf bestimmte Aufgaben zu vertreten. Deshalb ist es wichtig, in einer Betreuungsverfügung die genauen Aufgabengebiete festzulegen, um die sich der jeweilige Betreuer kümmern soll, z.B. Finanzen, Versicherungen, Auswahl eines Pflegeheims etc.

Kann keine Vertrauensperson gefunden werden, der man eine Vollmacht geben kann oder möchte oder wird eine gerichtliche Kontrolle der zu regelnden Angelegenheiten gewünscht, wird im Fall einer Betreuungsbedürftigkeit vom zuständigen Vormundschaftsgericht ein Betreuer als gesetzlicher Vertreter bestellt oder überwacht.

Letzte Änderung: 15.06.2007, 14:44 Uhr

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Stand: 15.06.2007, 14:44 Uhr
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