Anstelle der Betreuungsverfügung kann eine Vorsorgevollmacht ausgestellt werden, in der eine Person des eigenen Vertrauens als Bevollmächtigte eingesetzt werden kann. Im Unterschied zum Betreuer muss der Bevollmächtigte nicht vom Vormundschaftsgericht bestellt werden, sondern kann im Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit sofort für den Vollmachtgeber handeln.
Dem Bevollmächtigten kann in diesem Dokument auch der vermögensrechtliche Bereich übertragen werden.
letzte Änderung 31. Januar 2012, 17:34 Uhr
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Stand: 05-Feb-2012, 05:27 AM
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